Die weiteren Eingaben erfolgten hingegen nach Eintritt der tatsächlichen Trennung der Ehegatten und die Vertretungsvermutung gilt für diese nicht mehr. Da die Ehefrau ausweislich der Akten keine Vollmacht zu Gunsten des Rekurrenten ausgestellt hat, kann sie im weiteren Rekursverfahren nicht als durch den Rekurrenten vertreten gelten (VGE vom 17. März 2010 [WBE.2009.301] Erw. 3.4.1.).