3.3.2. Aufgrund der tatsächlichen Trennung per tt.mm.2022 und der Scheidung per tt.mm.2023 galt im Zeitpunkt der Rekurserhebung vom 13. Juni 2022 noch die Vertretungsvermutung unter Ehegatten gemäss § 172 StG. Der Rekurs wurde vom Rekurrenten in Vertretung der Familie A.___& B._____ unterzeichnet und damit auch im Namen von B._____ erhoben. Die weiteren Eingaben erfolgten hingegen nach Eintritt der tatsächlichen Trennung der Ehegatten und die Vertretungsvermutung gilt für diese nicht mehr.