Demgemäss gelten beide Ehegatten auch dann als Rekurrenten, wenn ein Rekurs nur von einem Ehegatten eingereicht wird. Dies ist bei der Parteibezeichnung zu berücksichtigen und hat entsprechende Konsequenzen hinsichtlich der Verfahrenskosten, für welche die Ehegatten solidarisch haften (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2018 [2C_80/2018], Erw. 2.3.; AGVE 2008, S. 126; VGE vom 7. April 2008 [WBE.2007.287]). 3.3. 3.3.1. Unbestritten ist, dass zwischen dem Rekurrenten und B._____ per 31. Dezember 2013 eine rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe bestand. Für die Steuerperiode 2013 wurde deshalb zu Recht eine gemeinsame Veranlagung vorgenommen.