3.2. 3.2.1. Einkommen und Vermögen von Verheirateten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (§ 21 Abs. 1 StG, § 2 Abs. 1 und 2 StGV). Jedoch werden Ehegatten bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert (§ 61 Abs. 2 StG). Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode. Eine Trennung nach Ablauf der Steuerperiode hat auf die gemeinsame Veranlagung keinen Einfluss (VGE vom 7. Dezember 2011 [WBE.2011.153], Erw. 2.1., mit Hinweis).