Das offensichtlich unbegründete Ausstandsbegehren des Rekurrenten und der Beigeladenen ist – und zwar unter Mitwirkung der ausdrücklich abgelehnten Richter (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2019 in Sachen des Rekurrenten [2C_605/2019], mit weiteren Hinweisen) – abzuweisen. 3. 3.1. Der Rekurs wurde am 13. Juni 2022 vom Rekurrenten eingereicht. Der Rekurrent und seine Ehefrau B._____ sind seit dem tt.mm.2023 geschieden (E-Mail des Gemeindesteueramtes Z._____ vom 13. Dezember 2023) und nach eigenen Angaben bereits seit dem tt.mm.2022 "steuerlich getrennt" (Stellungnahme vom 3. Januar 2024). Zu prüfen sind vorab die verfahrensrechtlichen Folgen dieser Scheidung/Trennung.