am Ausgang eines Verfahrens muss gerade in Steuerangelegenheiten, in denen oft Vorschriften auszulegen sind, die eine Vielzahl oder die meisten Steuerpflichtigen, zu denen naturgemäss auch Richter zählen, betreffen, in Kauf genommen werden (vgl. VGE vom 13. Mai 2016 in Sachen des Rekurrenten [WBE.2016.169], mit Hinweis auf BGE 136 II 383; vgl. auch SGE vom 20. September 2018 in Sachen des Rekurrenten [3-RV.2018.81]). Vorliegend besteht aber weder ein persönliches noch ein indirektes, abstraktes Interesse der urteilenden Richter am Ausgang des Verfahrens.