Ein Ausstandsgrund in einer Steuerangelegenheit besteht etwa dann, wenn der urteilende Richter ein persönliches Interesse aufgrund einer qualifizierten Betroffenheit aufweist, weil sich dieselbe Rechtsfrage auf sein offenes Steuerveranlagungsverfahren direkt auswirkt. Ein gewisses indirektes oder abstraktes persönliches Mitinteresse des mitwirkenden Richters -8-