Das Argument der Beigeladenen, dass ausserkantonale Richter und Gerichtschreiber eingesetzt werden sollen und dass die Kantone Zürich und Bern ausgeschlossen seien wegen negativen Entscheiden zur Ausbildung des Rekurrenten, hat keinerlei Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Derart (pauschal) begründete Ausstandsbegehren sind unzulässig, weshalb auch kein förmliches Ausstandsverfahren durchzuführen bzw. kein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid zu fällen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2019 [2C_605/2019]; VGE vom 10. Februar 2021 [WBE.2020.310]; VGE vom 13. Mai 2016 [WBE.2016.169]; SGE vom 20. September 2018 [3-RV.2018.81]).