3.4. Vorliegend hat das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, bisher in keinem der beiden Rekursverfahren einen förmlichen Ausstandsentscheid gefällt und stattdessen die Instruktion (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, Schriftenwechsel) unbesehen fortgesetzt. Zulässig ist dieses Vorgehen (Verzicht auf Durchführung eines förmlichen Ausstandsverfahrens), wie ausgeführt, nur, wenn die Ausstandsgesuche als klar unzulässig bzw. offensichtlich missbräuchlich zu qualifizieren wären oder sie augenfällig lediglich dazu dienen würden, das (materielle) Verfahren in querulatorischer