"3.3. Grundsätzlich ist über ein Ausstandsbegehren in Form einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG) zu entscheiden. Diese Verfügung ist – unter Ausschluss der vom Ausstandsgesuch betroffenen Person – aus verfahrensökonomischen Gründen, aber auch zur Wahrung der Verfahrensfairness (den Parteien obliegt die Pflicht, allfällige Ausstandsgründe sofort anzuzeigen, andernfalls diese als verwirkt gelten) umgehend zu treffen.