2. 2.1. Der Rekurrent verlangt den Ausstand der Richter Heuscher, Fischer, Mazzocco, Lämmli und Hess, der Gerichtsschreiber Höliner und Nick sowie sämtlicher mit der in Angelegenheiten des Rekurrenten bisher tätigen Personen. Damit macht er eine Vorbefassung geltend. Zur Begründung wird ausgeführt, Vorbefassung sei zwar grundsätzlich kein Ausstandsgrund. Es sei aber von vorneherein klar, dass die genannten Richter erneut negativ entscheiden würden, wie bereits in den Steuerveranlagungen 2011 und 2012, zumal es um dieselben Themen und die Vermögensschenkung gehe. Eine neutrale, objektive und vorurteilslose Herangehensweise, die frei und unbefangen sei, sei so absolut unmöglich.