1. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Z._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 42'931.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 744'940.00 (satzbestimmendes Vermögen von CHF 907'765.00) veranlagt. Dabei wurden zum deklarierten steuerbaren Einkommen diverse Positionen von insgesamt CHF 25'540.00 hinzugerechnet. Ebenso wurden beim steuerbaren Vermögen Korrekturen von insgesamt CHF 744'940.00 vorgenommen. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2021 erhob A._____ mit Schreiben vom 27. Januar 2022 Einsprache. Er stellte folgende