7.5. Zusammenfassend kann das Vorgehen der Steuerkommission Q._____, die nicht geschäftsmässig begründete Rückstellung von CHF 35'000.00 in Jahr 2019 aufzurechnen und den Rekurrenten auf die Verbuchung der Anschaffung und Vornahme der Abschreibung im Geschäftsjahr 2020 hinzuweisen, nicht beanstandet werden. 8. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 12 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.