7.4. Zu Recht hat die Vorinstanz zudem ausgeführt, dass die Anschaffung eines neuen Anhängers eine Aktivierung desselben bedingt hätte. Nur bei Aktivierung wäre eine Abschreibung möglich gewesen. Fehlt wie vorliegend eine Verbuchung von Investitionskosten, entfällt auch die Möglichkeit zur Abschreibung. Rückstellungen für künftige aktivierungspflichtige Anschaffungen kommt der Charakter von Reserven zu. Eine Rückstellung ist auch deshalb nicht möglich (VGE vom 27. August 2008 [WBE.2008.17]).