7.2. Zur Begründung hielt der Rekurrent fest, es seien sämtliche Kriterien für die Bildung einer Rückstellung von CHF 35'000.00 erfüllt. Im Jahr 2019 habe eine Verpflichtung bestanden, deren Höhe per 31. Dezember 2019 noch nicht bekannt gewesen sei. Der bestellte Drehschemelanhänger habe aufgrund des Nichteinhaltens des Liefertermins im November/Dezember 2019 nicht aktiviert werden können (Stellungnahme vom 7. September 2021). Die getätigte Rückstellung sei nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen gebildet worden. Es handle sich vielmehr um eine Investition und um Betriebsaufwand.