6.5. 6.5.1. Gemäss § 36 Abs. 2 lit. b StG i.V.m. § 21 Abs. 1 StGV gehören Rückstellungen unter anderem zum geschäftsmässig begründeten Aufwand, wenn sie für im massgeblichen Geschäftsjahr begründete Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, vorgenommen werden. Bisherige Rückstellungen, die nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang begründet sind, sind aufzulösen und werden zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet (§ 21 Abs. 2 StGV). 6.5.2. Das Bundesgericht führte zur Frage der Periodizität im Urteil vom 28. März 2019 (2C_797/2018) das folgende aus: -9-