O., S. 21) entspricht. Aus der formellen Massgeblichkeit der mit der Steuererklärung eingereichten und genehmigten Bilanz ergibt sich in beweisrechtlicher Hinsicht zunächst eine Vermutung dafür, dass die in dieser verbuchten Aufwendungen und Erträge darstellen. Mit Blick auf die Aufwendungen ist damit zunächst von einer tatsächlichen Vermutung für deren (steuerlich gesehen) geschäftsmässige Begründetheit auszugehen (Peter Locher, Kommentar zum DBG: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil, 2. Auflage, Basel 2022, Art. 58 DBG N 9 f. und N 189 mit Hinweisen).