5. Im Rekurs brachte der Rekurrent unverändert vor, die Voraussetzungen für die Rückstellung seien erfüllt. Er sei mit der Anschaffung des Drehschemelanhängers mit Kofferaufbau im Jahr 2019 eine Verpflichtung eingegangen, deren Höhe im Zeitpunkt der Lieferung per "31.12.2021" (recte: 31. Dezember 2019) nicht bekannt gewesen sei. Er habe die Anschaffung deshalb nicht im Jahr 2019 aktiviert, weil der Hersteller die im Jahr 2019 vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten habe. Die Rückstellung werde per 2020 im Bestand verbucht. Die Rückstellung sei nicht aus "rein wirtschaftlichen Gründen" gebildet worden, sondern geschäftsmässig begründet.