4. 4.1. Mit der Einsprache vom 7. Juni 2021, der Einspracheergänzung vom 14. Juli 2021 und der Stellungnahme vom 7. September 2021 beantragte der Rekurrent, die Aufrechnung der Rückstellung von CHF 35'000.00 sei zu streichen. Er habe am tt.mm. 2019 den Drehschemelanhänger gemäss Kaufvertrag mit Liefertermin November/Dezember 2019 bestellt. Leider sei der Liefertermin nicht eingehalten worden. Daher habe die Investition nicht im Jahr 2019 verbucht werden können. Er "werde die Rückstellung im 2020 mit der Investition verbuchen und auflösen".