3.2. Mit der Veranlagung rechnete die Steuerkommission Q._____ die Rückstellung von CHF 35'000.00 zum deklarierten Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzu. In der Abweichungsbegründung wurde ausgeführt, die Rückstellung stelle keinen Aufwand, sondern eine Investition dar, welche zu aktivieren sei. Diese Kosten könnten nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand in Abzug gebracht werden.