Dies steht im Einklang mit den Ausführungen des Bundesgerichts zu Art. 142 Abs. 1 des Berner Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (welche Bestimmung eine ähnliche Formulierung wie § 104 Abs. 1 lit. c StG enthält), wonach Aufwendungen nur dann mit dem Erwerb oder der Veräusserung untrennbar verbunden seien, wenn diese mit dem Eigentumswechsel in einem direkten sachlichen Zusammenhang stünden (Bundesgerichtsurteil vom 19. Dezember 2018 [2C_ 419/2017] = StE 2018 B 44.13.4 Nr. 4). 6.3. Der Rekursantrag, wonach Vorfälligkeitsentschädigungen von CHF 25'767.30 zusätzlich als Aufwendungen zu berücksichtigen seien, ist somit ebenfalls abzuweisen.