6.2.2. Aus den gleichen, wie bereits unter E. 6.1.4. – 6.1.7. genannten Gründen sind die Vorfälligkeitsentschädigungen auch nicht als mit der Veräusserung des Grundstücks GB Q. Nr. aaa verbundene Kosten bzw. Aufwendungen gemäss § 104 Abs. 1 lit. c StG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 StGV anrechenbar. Dies steht im Einklang mit den Ausführungen des Bundesgerichts zu Art. 142 Abs. 1 des Berner Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (welche Bestimmung eine ähnliche Formulierung wie § 104 Abs. 1 lit.