6.1.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Rekurrentin bezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen weder in einem direkten sachlichen noch zeitlichen Zusammenhang mit der Veräusserung der Liegenschaft GB Q. Nr. aaa stehen und daher nicht untrennbar mit dieser verbunden sind. Deshalb fallen die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht unter die Anlagekosten (Aufwendungen) im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StHG.