Die Vorfälligkeitsentschädigungen sind also aus Gründen, die in der Person der Rekurrentin lagen, zu bezahlen gewesen, was die Vorfälligkeitsentschädigungen als nichtliegenschaftlich erscheinen lässt (vgl. Richner, Auch die Grundstückgewinnsteuer unterliegt einem ständigen Wandel, ZStP 2017, S. 95, 114). - 11 -