6.1.6. Ausserdem waren die Vorfälligkeitsentschädigungen zu entrichten, weil sich die Rekurrentin über zwei Jahre nach Veräusserung der Liegenschaft GB Q. Nr. aaa entschied, die Mittel aus den Festen Vorschüssen weder für den Bau einer Ersatzliegenschaft auf dem erworbenen Grundstück GB S. Nr. ccc noch für den Kauf einer anderen Liegenschaft zu verwenden und deshalb die Darlehensverhältnisse mit der E. zu beenden. Die Vorfälligkeitsentschädigungen sind also aus Gründen, die in der Person der Rekurrentin lagen, zu bezahlen gewesen, was die Vorfälligkeitsentschädigungen als nichtliegenschaftlich erscheinen lässt (vgl. Richner,