Mit der Umwandlung ging deshalb der unmittelbare sachliche Zusammenhang zur Liegenschaft GB Q. Nr. aaa verloren. Angesichts dessen sind die bei der Rekurrentin für die vorzeitige Auflösung der Festen Vorschüsse angefallenen Vorfälligkeitsentschädigungen nicht untrennbar mit der Veräusserung der Liegenschaft GB Q. Nr. aaa verbunden und fallen somit nicht unter die Anlagekosten (Aufwendungen) gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG.