6.1.4. Die Darlehensschuld der Rekurrentin gegenüber der E. war aufgrund der Umwandlung der beiden Festhypotheken in zwei Feste Vorschüsse nicht mehr länger durch die Liegenschaft GB Q. Nr. aaa gesichert. Als Sicherheit dienten der Gläubigerin künftig anderweitig vorhandene Mittel der Rekurrentin auf dem Konto oder in einem Wertschriftendepot (vgl. https://www. myhausverkauf.ch/moeglichkeiten-der-finanzie- rungsabloesung/). Mit der Umwandlung ging deshalb der unmittelbare sachliche Zusammenhang zur Liegenschaft GB Q. Nr. aaa verloren.