6.1.2. Vorliegend sind Vorfälligkeitsentschädigungen zu beurteilen, welche die Rekurrentin aufgrund von zwei vorzeitig aufgelösten Festen Vorschüssen zahlen musste, ohne dass sie – beim gleichen oder einem anderen Darlehensgeber – ein neues Schuldverhältnis einging. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diesbezüglich im Sinne der dritten Hypothese der bundesgerichtlichen - 10 - Rechtsprechung von Anlagekosten (Aufwendungen) gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG auszugehen ist.