4.4 Unabhängig von der Aufzählung in § 221 Abs. 1 StG/ZH sind 'Anlagekosten' gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG bzw. § 219 Abs. 1 StG/ ZH somit immer dann anzunehmen, wenn der Veräusserer selber wertvermehrende Aufwendungen getätigt hat (vgl. oben E. 4.2), die mit der Veräusserung des massgeblichen Grundstücks untrennbar verbunden sind (vgl. oben E. 4.3). (…) 5.