5.2. Die Schuldzinsen über CHF 29'488.65 im Zusammenhang mit den Festen Vorschüssen konnten bei der Einkommenssteuer abgezogen werden bzw. hätten bei dieser abgezogen werden können (vgl. § 40 Abs. 1 lit. a StG). Gemäss § 104 Abs. 2 lit. a StG sind sie somit nicht als Aufwendungen anrechenbar, weshalb der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen ist. 6. 6.1. 6.1.1. Das Bundesgericht hat sich zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorfälligkeitsentschädigungen wie folgt geäussert (BGE 143 II 382):