5. 5.1. Gemäss § 104 Abs. 2 lit. a StG sind Aufwendungen, die bei der Einkom- mens- oder Gewinnsteuer als Abzüge oder als Aufwand berücksichtigt worden sind oder hätten berücksichtigt werden können, nicht anrechenbar. Bei der Einkommenssteuer werden die privaten Schuldzinsen im Umfange der nach den §§ 29, 29a und 30 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer CHF 50'000.00 von den Einkünften abgezogen (§ 40 Abs. 1 lit. a StG).