3. Gegen die Verfügung vom 20. April 2021 erhob A. mit Schreiben vom 26. April 2021 Einsprache und beantragte darin sowie mit E-Mail vom 4. Mai 2022 sinngemäss, dass die Grundstückgewinnsteuer unter Berücksichtigung weiterer Aufwendungen neu zu berechnen sei. Zusätzlich seien zum einen Kosten für Bauten, Umbauten und Investitionen von CHF 95'953.00 und zum anderen im Zusammenhang mit zwei Festen Vorschüssen bezahlte Zinsen von CHF 29'488.65 sowie Vorfälligkeitsentschädigungen von CHF 25'767.30 zu berücksichtigen.