9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kanton Aargau sein Besteuerungsrecht nicht verwirkt hat. Das KStA JP hat die Feststellungsverfügung vom 17. Dezember 2020 zu Recht erlassen. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Rekurrentin befindet sich in T._____. Das Hauptsteuerdomizil der Rekurrentin liegt folglich im Kanton Aargau. Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Kanton W._____ ist zu verneinen. Die Rekurrentin ist im Kanton Aargau unbeschränkt steuerpflichtig. 10. Im Ergebnis erweist sich der Rekurs damit als unbegründet und ist abzuweisen.