8.3. Das Fehlen von eigenen Büroräumlichkeiten und Personal im Kanton W._____, die dauernde Stationierung der Landwirtschaftsmaschinen in T._____, das Unterlassen der Durchführung der Generalversammlung in Q._____, die Verwendung der Privatadresse im Briefverkehr und Privatfestnetznummer der Gesellschafter sowie der ausschliessliche Gemüseeinkauf bei der Schwestergesellschaft E._____ sind klare Indizien für die Annahme eines bloss formellen Sitzes im Kanton W._____ und sprechen eindeutig für ein Hauptsteuerdomizil der Rekurrentin in T._____.