aus geführt. Es ist daher festzustellen, dass die Rekurrentin im Kanton W._____ entgegen den Behauptungen der Rekurrentin keine Betriebsstätte begründet. 8.2.4. Aus der Tatsache, dass die ESTV die MWST-Abrechnungen stets akzeptiert hat, kann die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Mehrwertsteuerpflicht ist nicht an das Hauptsteuerdomizil geknüpft. Die ESTV - 15 - führt bei der Prüfung, ob ein Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist keine Sitzabklärungen durch. Insofern sind die MWST-Abrechnung für die Bestimmung des Hauptsteuerdomizils unbeachtlich.