8.2.3. Eine Betriebsstätte setzt ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen an einem Ort voraus, wo sich ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des technischen und kommerziellen Betriebs des Unternehmens vollzieht (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 25. Mai 2011 [2C.726/2010]; BGE 134 I 303 = StE 2009 A 24.24.41 Nr. 2). Wie bereits festgestellt, besitzt die Rekurrentin im Kanton W._____ keine eigene Büroräumlichkeiten und auch kein eigenes Personal. Zudem ergibt sich auch keine in quantitativer Hinsicht wesentliche Tätigkeit im Kanton W._____. Vielmehr werden die Geschäfte durch C._____ und D._____ von T._____ aus geführt.