Zudem ist unbestritten, dass die Generalversammlungen der Rekurrentin jeweils nicht im Kanton W._____ abgehalten wurden. Die Begründung, wonach dies aus Spar- und Zeitgründen unterlassen worden sei, erscheint als vorgeschoben und ist daher unglaubwürdig. Die Rekurrentin macht geltend, dass C._____ als Geschäftsführer über eine Mobiltelefonnummer stets erreichbar sei. In zwei Schlussabrechnungen der Firma F._____ vom 21. April 2015 und vom 10. Dezember 2015 wird aber als Kontaktnummer der Rekurrentin die private Festnetznummer von C._____ und D._____ aufgeführt. Zudem ist - 14 -