Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass die Rekurrentin im Kanton W._____ eigene Büroräumlichkeiten besitzt. Wenn auch den Kontodetails 2017 und 2018 entnommen werden kann, dass die Rekurrentin zwei Bürostühle und zwei Büromöbel erworben hat (vgl. Konto 6110), kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass diese in Büroräumen im Kanton W._____ standen.