8.2. 8.2.1. Den Buchhaltungen 2015 bis 2018 ist zu entnehmen, dass der Rekurrentin von der B._____ GmbH jährlich CHF 1'000.00 als Domizilgebühr in Rechnung gestellt wurden (vgl. auch Rechnung vom 14. Januar 2019). Weitere Zahlungen der Rekurrentin an die B._____ GmbH – insbesondere für die behaupteten Verwaltungsdienstleistungen – sind nicht aktenkundig. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass die Rekurrentin im Kanton W._____ eigene Büroräumlichkeiten besitzt.