8. 8.1. Das KStA JP machte geltend, die Rekurrentin verfüge im Kanton W._____ lediglich über ein Scheindomizil. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung befinde sich in T._____, da dort die Fäden der Geschäftsführung zusammenliefen. Indizien für die Annahme eines bloss formellen Sitzes bilden insbesondere das Fehlen von Personal, Büros und anderen Einrichtungen, die Nichterreichbarkeit per Telefon, eine Adressumleitung wie auch der Umstand, dass die Generalversammlung nicht am statutarischen Ort - 13 -