unbeschränkten Steuerpflicht abzuklären, bevor die eigentliche Veranlagung durch den Kanton Aargau erfolgt. Da im Kanton Aargau keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, fällt eine Revision gemäss § 201 f. StG ausser Betracht. Die Steuererhebung im Kanton W._____ – und ebenso die Erhebung der Mehrwertsteuer durch die ESTV – steht somit der Feststellungsverfügung des KStA JP nicht entgegen. Das KStA JP hat folglich zu Recht eine Feststellungsverfügung erlassen. 7. 7.1. Juristische Personen sind gemäss § 62 StG auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Aargau befindet.