6.3. Indem sowohl der Kanton Aargau wie auch der Kanton W._____ für die Steuerperioden ab 2014 das Hauptsteuerdomizil der Rekurrentin beanspruchen, liegt eine aktuelle Doppelbesteuerung vor. Mit dem Erlass der Feststellungsverfügung vom 17. Dezember 2020 hat das KStA JP dem Umstand Rechnung getragen, dass ab dem tt.mm. 2014 auch der Kanton W._____ die unbeschränkte Steuerhoheit beansprucht. Die gerichtlich überprüfbare Feststellungsverfügung dient gerade dazu, die Frage der - 11 -