6.2. Gemäss Praxis des aargauischen Verwaltungsgerichtes sind in Veranlagungsverfügungen über die Festlegung der Steuerfaktoren hinausgehende rechtskräftige Festlegungen ausgeschlossen. Abgesehen vom Fall der Festlegung der Steuerpflicht, gilt diese Praxis auch für selbstständige Feststellungsverfügungen (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 164 StG N 2a; SGE vom 25.3.2021, 3-RV. 2019.193, bestätigt durch VGE vom 16.8.2021, WBE.2021.135, mit weiteren Hinweisen). Die Beurteilung der Steuerpflicht stellt nach herrschender Praxis folglich den Hauptanwendungsfall des Erlasses von Feststellungsverfügungen dar.