6. 6.1. Weiter erachtete die Rekurrentin den Erlass einer Feststellungsverfügung als unzulässig. Ein Anspruch auf Feststellungsverfügung sei nur im Veran- lagungs- und Einspracheverfahren gegeben. Vorliegend bestehe kein Anspruch, da eine zukünftige Veranlagung bzw. ein zukünftiger Sachverhalt die Voraussetzungen für eine Feststellungsverfügung nicht erfülle. Es fehle ein Feststellungsinteresse. Keinesfalls dürfe die Feststellungsverfügung als Revisionsgrund für rechtskräftige Veranlagungen missbraucht werden.