5.3. Zwar ist anzunehmen, dass die für die Veranlagung der natürlichen Personen zuständigen Steuerbehörden vom Gemüsehandel zwischen der Rekurrentin und der E._____ Kenntnis hatten. Jedoch ist allein aus dem Vorhandensein des Handels dem KStA JP nicht vorzuwerfen, dass es bereits nach der Gründung der Rekurrentin im Jahr 2014 Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit dem Hauptsteuerdomizil der Rekurrentin hätte machen können. Die Gründung einer juristischen Person im Kanton W._____ löst keine Steuermeldung im Kanton Aargau aus. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass im Mai 2019 Anhaltspunkte für ein Hauptsteuerdomizil der Rekurrentin im Kanton Aargau bestanden.