Demnach hat ein ungebührliches langes Zuwarten eines Kantons zur Folge, dass er sein Besteuerungsrecht 2 Jahre nach Ablauf des Steuerjahres (n+2) am Ende der Steuerperiode verwirkt. Diese Berechnungsweise kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn der Kanton innerhalb dieser zwei Jahre von seinem Besteuerungsrecht Kenntnis hatte. Die Frist beginnt somit zu laufen, wenn der Kanton die für die Steuerpflicht massgebenden Tatsachen kennt oder zumindest kennen konnte. - 10 -