Fällt die Steuerperiode auf das Jahr 'n', erstreckt sich die Veranlagungsperiode auf das Jahr 'n + 1' und tritt somit die Verwirkung am Ende des Jahres 'n + 2' ein (BGE 139 I 64 E. 3.3 S. 67 f.; Urteile 2C_301/2017 vom 13. November 2017 E. 7.1; 2C_505/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 5.2; 2C_431/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2). Eine solche Berechnungsweise kann allerdings nur Platz greifen, wenn der nachträglich Anspruch erhebende Kanton im Jahr 'n + 2' von seinem Besteuerungsrecht schon Kenntnis hatte; ansonsten kann sein Zuwarten nämlich nicht als 'ungebührlich' bezeichnet werden."