Urteile 2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 2.1; 2C_301/2017 vom 13. November 2017 E. 7.1; 2C_505/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 5.2; 2C_431/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2). In zeitlicher Hinsicht tritt die Verwirkung bei periodischen Steuern unter der heute herrschenden Postnumerandobesteuerung mit einjähriger Gegenwartsbemessung am Ende des Jahres ein, das der Veranlagungsperiode folgt. Fällt die Steuerperiode auf das Jahr 'n', erstreckt sich die Veranlagungsperiode auf das Jahr 'n + 1' und tritt somit die Verwirkung am Ende des Jahres 'n + 2' ein (BGE 139 I 64 E. 3.3 S. 67 f.;