5. 5.1. Vorab ist zu prüfen, ob der Kanton Aargau sein Besteuerungsrecht verwirkt hat, da das KStA JP bereits seit Gründung von einem möglichen Besteuerungsrecht Kenntnis gehabt habe. Den aargauischen Steuerbehörden sei bekannt gewesen, dass die Rekurrentin mit der E._____ Handel betrieb und C._____ und D._____ bei der Rekurrentin angestellt gewesen seien. Indem das KStA JP mit der Geltendmachung des Besteuerungsanspruchs rund 6 Jahre zugewartet habe, habe es diesen verwirkt. 5.2. Das Bundesgericht hat zur Verwirkung des Besteuerungsanspruches im Entscheid vom 1. Oktober 2019 (2C_592/2018) folgendes ausgeführt: