4.2. Vorliegend wird die Rekurrentin aufgrund des statutarischen Sitzes seit ihrer Gründung im Kanton W._____ besteuert. Mit der vorinstanzlichen Feststellung, dass die Rekurrentin ab dem tt.mm. 2014 (Gründungsdatum; vgl. auch Einspracheentscheid) im Kanton Aargau unbeschränkt steuerpflichtig sei, ergibt sich eine aktuelle Doppelbesteuerung. Zu prüfen ist damit im Folgenden, ob sich das Steuerdomizil der Rekurrentin im Kanton W._____ oder im Kanton Aargau befindet. -9-